Alleinarbeit sicher gestalten

In Deutschland finden sich immer mehr Menschen die Ihre Arbeit alleine ausführen. Der Mitarbeiter im Homeoffice , der Landwirt, die Sicherheitskraft, der Hausmeister, der Handwerker,  sind nur einige Beispiele von Berufen die unter diese Kategorie fallen. Es gibt auch Berufe auf großen Industriegeländen oder in Fabriken, bei dem der Mitarbeiter ein Teil seiner Arbeit alleine verrichtet. Hier gilt es den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Mitarbeiter im Notfall „nicht alleine “ ist. Gesetzliche Regelungen dazu sollte man auch nicht außer acht lassen.

Arbeitsschutz für Einzelarbeitsplätze

Grundsätzlich hat in Deutschland ein Arbeitgeber sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Sicherheit am Arbeitsplatz eingeführt werden und im Fall eines Unfalls schnell erste Hilfe geleistet werden kann.

Schutzbestimmungen wie das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschriften regeln die Schutzmaßnahmen für die der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat.

Der Arbeitgeber kann mit einen Gefährdungsbeurteilung feststellen welche Sicherheitsmaßnahmen für welchen Arbeitsplatz notwendig sind. Die Betriebssicherheit wird damit erhöht und auch die Möglichkeit sich vor eventuellen Schadensersatzansprüchen zu schützen wird damit minimiert. Auf welche Art und Weise eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird kann der Arbeitgeber in großen Maße selber bestimmen. Grundsätze dazu findet der Arbeitgeber in den entsprechenden Gesetzen. Kleinstbetriebe können die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger oder der Arbeitsschutzbehörden nutzen.

Folgende Punkte sind auf jeden Fall in einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen:

  • Arbeitsplatzgestaltung und Umfeld
  • Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel
  • Arbeitsabläufe
  • Arbeitszeiten
  • Qulaifikation der Mitarbeiter
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Psychische Belastung der Mitarbeiter

Bitte beachten Sie das sie verpflichtet sind die Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen zu dokumentieren. Die Gefährdung selber wird in der Beurteilung klassifiziert. Der Wert der Gefährdung kann zwischen 1 und 120 liegen , wobei 1 kaum eine Gefährdung darstellt. Ab einem Wert > 30 müssen Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Dazu dienen organisatorische und auch technische Maßnahmen. Kann der Wert durch diese Maßnahmen nicht verringert werden ist Alleinarbeit nicht zulässig.

Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf gefährliche Alleinarbeiten gelenkt werden dazu zählen z.B. Tätigkeiten mit Kontakt zu Gefahrenstoffen, Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeitsplätze mit Gefahr des Ertrinkens oder auch Stürzens aus hoher Höhe.Aber auch die Arbeit im Umgang mit straffälligen Personen die zur Gewalt bereit sind kann dazu zählen.

Organisatorische Maßnahmen um die Gefahr der Alleinarbeit zu minimieren

Organisatorische Maßnahmen können z.B. der Einsatz von einer Begleitperson sein. Meldesysteme können eingeführt werden bei der sich der Alleinarbeiter zu definierten Zeiträumen bei entsprechenden Personen melden muss.

Technische Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr bei Alleinarbeit

An stationären Arbeitsplätzen kann ein Notfallschalter nützlich sein, um ggf. schnell Hilfe zu holen. Der Alleinarbeiter kann auch zum Mitführen eines Mobiltelefons angehalten werden. Kamerasysteme können an sensiblen Arbeitsplätzen eingeführt werden, die eine ständige Überwachung und schnelle Hilfeleistung gewährleisten.Eine gute Möglichkeit sind auch Personen-Notsignal -Anlagen. Geräte wie Telefone der Personen-Notsignal -Anlagen helfen dem betroffenen Mitarbeiter z.B. durch gut erreichbare Notrufknöpfe oder auch Alarmierungsmöglichkeiten mit Lagesensoren, wenn der Mitarbeiter bewusstlos sein sollte einen Alarm an eine Meldestelle abzugeben. Zusätzlich gibt es dann auch noch GPS Ortung die im Notfall gute Dienste leistet dem Verunglückten schnell zu finden.

Für Personen-Notsignal-Anlagen ( PNA) sollten sie auf jeden Fall darauf achten, dass die Notrufzentrale/ Alarmempfangszentrum  immer besetzt ist. Oder eine entsprechende Notrufkette vorhanden ist. Die Mitarbeiter müssen auf jeden Fall auch geschult sein. Außerdem sind je nach Alarmart bestimmte Reaktionszeiten Vorschrift.

Einen Auszug zu den Höchstzulässigen Reaktionszeiten nach DGUV Regel 112-139 finden Sie hier.

Noch ein Hinweis: Rettungsmaßnahmen müssen immer innerhalb von 15 Minuten nach dem Notfall beginnen!

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